Handelsvertreterrecht

Nutzen Sie unsere langjährige Fachanwaltserfahrung bei der Beurteilung von typischen Rechtsfragen aus streitigen  Handelsvertreterverträgen und unsere Erfahrung in der rechtssicheren Vertragsgestaltung von Handelsvertreterverträgen.

 

Dreh- und Angelpunkt der Vertragsgestaltung von Handelsvertreterverträgen bilden die Begrifflichkeiten

Bezirksschutz 

 

Kundenschutz

 

Alleinvertretungsrecht

 

Bezirksschutz: Wenn dem Handelsvertreter im Vertrag ein bestimmter Bezirk (Gebiet) zugewiesen wird, hat dies nach Gesetz zur Folge, dass der Umfang der provisionspflichtigen Geschäfte im übertragenen Bezirk erweitert wird. Der Handelsvertreter erhält Provision auch für Geschäfte, die er nicht unmittelbar vermittelt hat (sondern z.B. ein anderer Handelsvertreter oder der Unternehmer selbst).

 

Kundenschutz: Wenn dem Handelsvertreter im Vertrag ein bestimmter Kundenkreis (auch eine bestimmte Geschäftssparte z.B. Geschäftssparte Arztpraxen) zugewiesen wird, hat auch dies nach Gesetz zur Folge, dass der Umfang der provisionspflichtigen Geschäfte erweitert wird. Der Handelsvertreter erhält Provision auch für Geschäfte , die er nicht unmittelbar vermittelt hat, sondern z.B. ein anderer Handelsvertreter oder der Unternehmer selbst.

 

Alleinvertretung: Alleinvertretung wird oft verwechselt mit Bezirksschutz/Kundenschutz, ist davon aber  zu trennen. Alleinvertretung kann, je nach Abrede, entweder nur den Ausschluss von Direktgeschäften des Unternehmers oder alleiniges Betätigungsrecht des Handelsvertreters (unter Ausschluss der übrigen Handelsvertreter) oder (was der Regelfall ist) beides bedeuten. Die Alleinvertretung kann sich auf einen konkreten Kunden oder konkreten Bezirk beziehen. Das Entscheidende jedoch: Die Rechtsfolgen bei einer Alleinvertretung sind anders, als beim Bezirks-/ Kundenschutz. Bei eingeräumter Alleinvertretung stellt beispielsweise ein Direktgeschäft des Unternehmers  eine  Vertragsverletzung dar und berechtigt den Handelsvertreter zur Geltendmachung von Schadensersatz/fristloser Kündigung. Hingegen erhält der Handelsvertreter bei eingeräumten Bezirksschutz/Kundenschutz lediglich die Provision auch für die Geschäfte, die ohne sein Zutun zustande kamen. Schadensersatz oder eine fristlose Kündigung bestehen in diesem Fall nicht.

 

Die drei Begrifflichkeiten sind die Stellschraube des handwerklich guten Handelsvertretervertrages.  Die Begrifflichkeiten müssen sauber in den Handelsvertretervertrag eingearbeitet und abgebildet sein. Nach Invollzugsetzung des Vertrages sind nämlich Änderungen, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Verkleinerung des potentiellen Kundenstammes des Handelsvertreters führen regelmäßig abfindungspflichtig entsprechend § 89 b HGB.

 

 

 

Änderungsvorbehalte in Handelsvertreterverträgen, die dem Unternehmer erlauben, das Vertragsgebiet und/oder Kundenstamm nachträglich unmittelbar/mittelbar zu verkleinern sind riskant, weil Änderungsvorbehalte, qualifiziert als Allgemeine Geschäftsbedingungen, gem. § 305 ff. BGB unwirksam sein können. Die rechtssichere Vertragsgestaltung wird deswegen  im Vertrag schwerwiegende Änderungsgründe ausdrücklich benennen, in der Formulierung erkennbar auch die Interessen des Handelsvertreters berücksichtigen, ausreichende Ankündigungsfristen einführen und einen angemessenen Ausgleich vorsehen. Die Formulierung solcher Klauseln gehört in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.